Geschäftsordnung OLNO-Schiedsgericht

§ 1

Das Schiedsgericht entscheidet in allen Rechtstreitigkeiten, die seine Zuständigkeit nach Ziffer 2.13 oder 2. 15 der Turnierordnung der Oberliga Nord begründen.

§ 2

Das Schiedsgericht ist unabhängig, Weisungen können ihm und seinen Mitgliedern nicht erteilt werden.

§ 3

Das Schiedsgericht der an der Oberliga Nord beteiligten Landesverbände besteht aus jeweils drei Mitgliedern, die von den Landesverbänden wie folgt entsandt werden:
Die Staffel West betreffende Streitigkeiten aus Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg, die Staffel Nord betreffende Streitigkeiten aus Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, die Staffel Ost betreffende Streitigkeiten aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg.
Die Landesverbände benennen ihre Vertreter und mindestens einen Stellvertreter spätestens bis zum 1. August des jeweiligen Jahres gegenüber dem Turnierleiter der Oberliga Nord.

§ 4

Das Schiedsgericht wählt vor jeder Sitzung einen Vorsitzenden, der nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben soll.

§ 5

Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung spieltechnischer Fragen sowie verbandspolitischer Entscheidungen.

§ 6

Die Anträge und Schriftsätze sind in 5facher Ausfertigung dem Schiedsgericht einzureichen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind an Gebühren und Fristen gebunden.
Ein Verfahren darf nur eröffnet werden, wenn schriftliche Begründung und die Gebühr in der vom Schiedsgericht gesetzten Frist eingereicht sind.

§ 7

Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Zurücknahme des Antrages in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

§ 8

Die Verhandlungen sind öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Zahl der Zuhörer beschränken oder die Öffentlichkeit ausschließen
Die Entscheidungen erfolgen geheim.

§ 9

Das Schiedsgericht kann mit Einverständnis der Parteien oder bei Nichterscheinen trotz Vorladung auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 10

Das Schiedsgericht kann einstweilige Anordnungen ohne mündliche Verhandlung treffen. Auf Widersprucheinlegung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe ist unverzüglich ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

§ 11

Für eine Partei werden zwei Vertreter, die Mitglieder des Vereins sein müssen, zur Verhandlung zugelassen.

§ 12

Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung oder durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung.
Urteile und Beschlüsse treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

§ 13

Wird bei Bekanntgabe des Urteils oder des Beschlusses eine schriftliche Ausfertigung beantragt, ist diese innerhalb von 14 Tagen zuzustellen.

§ 14

Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§91 ff ZPO. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten findet in der Regel nicht statt.

§ 15

Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 16

Soweit in der Turnierordnung der Oberliga Nord und in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Zivilprozeßordnung (ZPO).

aktualisiert am 29.11.1999 von BD